Aus dem Gesichtspunkt der Rechtsaspekte ist es möglich, viele Seiten mit dem Thema Partnerschaft zu beschreiben. Wir werden hier nicht die Handels- oder Ehepartnerschaft erörtern, sondern wir werden uns nur auf die Partnerschaft aus dem Sichtpunkt der Selbstverwaltungsganzen, Unternehmersubjekten und nichtstaatlichen nichtprofitablen Organisationen mit Rücksicht auf die Programmen der Europäischen Gemeinschaft konzentrieren.
Abschließung von Partnerschaft ist eine Rechtshandlung. Es entsteht durch einen Vertragsabschluss, in unserem Falle am besten einen schriftlichen Vertrag. Jede Vertragspartei hat meistens ihre Rechte, aber selbstverständlich auch Pflichten. Die Selbstverwaltungsganzen oder ihre Assoziationen – Gemeinde, Städte oder Gemeindeverbände, Unternehmer – ob Handelsgesellschaften oder Gewerbetreibenden, und nichtstaatliche nichtprofitable Organisationen können miteinander die Verträge abschließen, auf deren Grund sie zum Partner werden.
Wenn ein von den gegebenen Subjekten seine Partnerschaft beweisen will, z.B. im Rahmen der Projektsdurchführung, muss es sie durch eine gewisse Art des Vertrages belegen, aus welchem sich diese Tatsache ergibt. Die zukünftigen Partner können aus der tschechischen Rechtsordnung wählen, was für eine Rechtsform ihre Partnerschaft haben wird.
Die Grundaspekte der Partnerschaft liegen in der Freiwilligkeit und aktiver Zusammenarbeit der teilgenommen Parteien. Sollte dieses Vertragsverhältnis auf dem Niveau der Selbstverwaltung, Unternehmensphäre und des nichtprofitablen Sektors funktionieren, ist eine aktive und konstruktive Kommunikation zwischen Partnern erforderlich. Deswegen ist es sehr wichtig, schon bei der Bildung der Grunddokumente, wie z. B. des Statutes, der Satzungen usw. über Kompetenzverteilung und Entscheidungsrechtskräfte der einzelnen Mitglieder nachzudenken oder sich ein System mit festen Regeln zu setzen, nach denen die Entscheidung und Leitung verlaufen wird.
Selbstverständlich ist es nötig, auch an die Kontrollmechanismen und ihre Funktion in Verbindung mit Feedback zur Leitung der Gesellschaftsgründer zu denken. Es ist günstig, das ganze Leitung- und Kontrollsystem so zu setzen, dass der mögliche Streit, der im größeren oder kleineren Umfang ganz sicher auftauchen wird, zwischen Partnern im Rahmen der gegebenen Gesellschaft ohne einen Eingriff eines Dritten aufgelöst sein könnte, nämlich ohne das Bedarf des Gerichtsbesuches.
Weiter ist es nötig, alle Tätigkeitsarten im voraus und rechtzeitig zu überlegen, welche die Gesellschaft gegründet von Partnern sehr wahrscheinlich in der Zukunft treiben könnte. Solcherweise kann man mögliche Schwierigkeiten mit der Tätigkeitserweiterung der Gesellschaft vermeiden. Klare Definition der Aktivitäten, denen sich die Gesellschaft widmen wird, wird mögliche Vermutungen, ob sie eine gewisse Tätigkeit treiben kann oder ob es sich schon um eine andere Tätigkeitsart handelt, beseitigen.
Die Partnerschaft zwischen Gemeinden und Städten entsteht meistens bei der Gründung eines Gemeindeverbandes, oder zwischen Unternehmenssubjekten z. B. durch Gründung einer Handelsgesellschaft und für die natürlichen Personen gibt es hier eine Bürgervereinigung. Die beste mögliche Variante aus den Möglichkeiten für Partnerschaftsabschluss, welche die Gemeinde und Städte mit Unternehmenssubjekten und nichtprofitablen Organisationen ausnützen können und unter Bezugnahme auf die Programme der Europäischen Gemeinschaft, scheint die gemeinnützige Gesellschaft zu sein.
Der Vorzug der gemeinnützigen Gesellschaft besteht darin, dass sie tatsächlich unter NNO eingeschlossen ist und hat in diesem Sinne gewisse Vorteile – z. B. kann sie um Dotationen, aber auch um Ermäßigungen – z.B. steuerliche ansuchen.
Im Gegensatz zu anderen NNO, welche als einen Hauptgegenstand die Unternehmensaktivitäten nicht haben können, kann sich die gemeinnützige Gesellschaft dem Unternehmen als Hauptunternehmensgegenstand widmen. Dieser Tätigkeitsgegenstand muss allerdings sog. gemeinnütziger Dienst sein, gewährt der Öffentlichkeit unter vorbestimmten und für alle Benutzer gleichen Bedingungen. Zusätzlich kann sich dann die gemeinnützige Gesellschaft auch anderen Aktivitäten widmen, z.B. dem Unternehmen in anderem Bereich.
Das Wirtschaftsergebnis, der Gewinn, erreicht von der gemeinnützigen Gesellschaft kann jedoch nicht zu Gunsten der Gründer, Mitglieder ihrer Organe oder Arbeitnehmer benutzt werden, sondern es muss für Gewährleistung der gemeinnützigen Diensten benutzt werden, für welche die gemeinnützige Gesellschaft gegründet wurde. In unserem Falle können wir also sagen, dass der Gewinn im Wesentlichen im gegebenen Gebiet reinvestiert ist und somit zu weiterer Entwicklung dieser Lokalität beiträgt.
Solltet ihr denn vorhaben, eine Partnerschaft z. B. im Rahmen des Programms Leader abschließen, ist die gemeinnützige Gesellschaft als eine der meist geeigneten Formen, aus denen man auswählen kann, mit Rücksicht auf Transparenz und Setzung der Kontrollmechanismen, zu empfehlen.
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